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Die LAK
Satzung und Beitragsordnung

SATZUNG

§ 1 Der Verein

  1. Name und Sitz: Der Verein führt den Namen "Ländliche Akademie Krummhörn e.V.", kurz „LAK“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Krummhörn und wird im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Aurich unter der Nummer VR 100199 geführt.

  2. Zweck: Zweck des Vereins ist die Bereitstellung eines auf den ländlichen Raum bezogenen Angebotes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im künstlerischen, handwerklich-technischen sowie sozial-pflegerischen Bereich. Dabei soll die dörfliche Sozialstruktur erhalten und gestärkt werden. Geschichte und Tradition der einzelnen Dörfer (Ortsteile) sollen lebendig erhalten und eine Verbindung zu neuen kulturellen Ausdrucksformen gefunden werden.

  3. Vereinsfinanzierung: Die erforderlichen Geld  und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Spenden,

c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,

d) Entgelte für Auftritte seiner Gruppen, Theateraufführungen, Musicals etc.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Die LAK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch musische, künstlerisch-gestaltende und theater-pädagogische Gruppenangebote in den Dörfern der Krummhörn. Er fördert somit auch die Jugendhilfe, die Altenhilfe, die Kunst, die Erziehung sowie die Heimatpflege und Heimatkunde.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr 26a EStG beschließen (Ehrenamtspauschale)

  7. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Krummhörn, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Teilnahme an unbefristeten Kursen verpflichtet zur Mitgliedschaft.

Die Förderung des Vereins durch Mitarbeit oder materielle Zuwendungen setzt keine Mitgliedschaft voraus.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitgliedes.
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist möglich.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 Beiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge in einer Beitragsordnung fest. Die Beiträge werden durch Bankeinzug gezahlt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat, soweit vom Vorstand eingesetzt

4. Der/die Geschäftsführer/in

Zu 1) Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden,

1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

2. wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung schriftlich beantragt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in geeigneter Form schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 10 Tage vorher zu erfolgen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

  2. Wahl des Vorstandes und der Beisitzer/innen

  3. Wahl von 2 Rechnungsprüfer/innen

  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit, Beschlüsse zu 5.) einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, bzw. bei unter 16-Jährigen ein gesetzlicher Vertreter. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18.Lebensjahres.

Zu 2) Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Kassenwart/in

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur rechtswirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Zu 3) Beirat

Der Beirat besteht aus dem künstlerisch-pädagogischen Leiter, den hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sowie aus durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählten Beisitzern/innen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.

Zu 4) Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in einsetzen. Die Aufgaben des/der Geschäftsführers /Geschäftsführerin regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

 

Beitragsordnung

 

1. Grundlage

Die Regelungen dieser Beitragsordnung finden Ihre Grundlage in dem § 4 der Satzung in der Fassung vom 15. April 2010.

2. Solidaritätsprinzip

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

3. Beschlussfassung und Bekanntgabe

3.1 Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 15. April 2010 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

3.2 Die Beitragsordnung wird im Mitteilungsheft und auf der Vereinshomepage (www.lak.de) der Ländlichen Akademie Krummhörn e. V. bekannt gemacht und tritt dann in Kraft.

3.3 Mitglieder, die nach Inkrafttreten der jeweils aktuellen Beitragsordnung neu dem Verein beitreten, erhalten die aktuell gültige Beitragsordnung ausgehändigt. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung und damit für Neumitglieder verbindlich.

4. Regelungen

4.1 Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt bis zur nächsten Änderung.

4.2 Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus Anlage A dieser Beitragsordnung.

4.3 Ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten kann in sozialen Härtefällen gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand nach Sachlage.

4.4 Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds, Anschriften und Kontenänderungen umgehend mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

4.5 Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des Quartals möglich. Der Austritt muss dem Vorstand (der Geschäftsstelle) spätestens zwei Wochen vor Quartalsende schriftlich (Brief, Telefax oder per E-Mail) mitgeteilt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese - und damit die Pflicht zur Beitragszahlung - um ein weiteres Quartal.

4.6 Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die bankenüblichen Verfahrensregelungen.

4.9 Für Teilnehmer an Kursen des Vereins gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die Höhe der Gebühren wird gesondert bekannt gegeben.